Oni Rhytemper - Die Temperatur auf den Punkt gebracht! Oni Rhytemper - Die Temperatur auf den Punkt gebracht!

Die Temperatur auf den Punkt gebracht.

english

AGB

Stand 01.07.2021

§1 Allgemeines / Geltungsbereich

(1)    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle Geschäfte der ONI Temperiertechnik Rhytemper GmbH, nachfolgend ONI genannt, sofern sie nicht durch die Einkaufsbedingungen abgeändert werden, ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt ONI nicht an, es sei denn, ONI hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Abweichungen gelten ausschließlich für das Geschäft/die Bestellung, für die sie vereinbart wurden. Sie entfalten darüber hinaus keine Geltung. Diese AGB gelten auch dann, wenn ONI in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Vertragspartners den Vertrag gegenüber dem Vertragspartner vorbehaltlos ausführen.

(2)    Alle Vereinbarungen, die zwischen ONI und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind im Vertrag/der Auftragsbestätigung unter Einbeziehung dieser AGB schriftlich niedergelegt.

(3)    Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinn von § 14 BGB., juristischen Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, § 310 Abs. 1 BGB.

(4)    Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

(5)    Zum Zwecke der Vereinfachung und Erhaltung der Lesbarkeit der AGB wird der Vertragspartner stets als Käufer bezeichnet. Diese AGB gelten für alle Verträge, die ONI schließt, unabhängig, ob es sich um Kauf-, Werk-, Dienst- oder sonstige Verträge oder typengemischte Verträge handelt.
 

§2 Angebot / Angebotsunterlagen

(1)    Angebote der ONI sind stets freibleibend zur Annahme für vier Wochen. Zwischenverkauf der Sorten und Mengen, die ONI als vorrätig angibt, behält ONI sich ausdrücklich vor.

(2)    Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der ONI maßgebend.

(3)    An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält ONI sich Eigentums- und Urheberrechte vor, sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Lieferung der ONI zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie unaufgefordert an ONI zurückzugeben.

(4)    Unwesentliche, durch die Änderung gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben und/oder Vorschriften oder durch technische Fortschritte bedingte Abweichungen in Konstruktion, Ausführung und Leistung, welche die Funktion der Sache nicht nachteilig beeinflussen, bleiben gegenüber den Katalog-, Prospekt- und/oder Internetangaben der ONI vorbehalten.
 

§3 Preise / Zahlungsbedingungen

(1)    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der ONI „ab Werk“ bzw. ab Auslieferungslager (EXW Großröhrsdorf) zuzüglich Verpackung, Versand, Montage, Inbetriebnahme und sonstiger Nebenkosten (z. B. Zollabgaben); diese werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.

(2)    Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in Preisen der ONI nicht eingeschlossen; sie wird am Tag der Rechnungsstellung in der an diesem Tage geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3)    ONI behält sich vor, die Lieferung nur gegen Vorauskasse oder per Nachnahme vorzunehmen.

(4)    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von vierzehn Kalendertagen netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung bedarf. Dies gilt auch im Fall gesondert berechneter Teillieferungen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

(5)    Die Annahme von Schecks und/oder Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Vertragspartner. Bei Wechseln trägt der Vertragspartner die Kosten des Protests und des Wechselprozesses. Eine eventuelle Vorleistungspflicht der ONI lässt diese Kostentragungsregel unberührt.

(6)    Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von ONI ausdrücklich anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(7)    Die ONI ist berechtigt, bei Bestellungen mit einem Nettobestellwert ohne Mehrwertsteuer von 100 EUR und weniger einen Mindermengenzuschlag von 30 EUR zu erheben. Dieser Mindermengenzuschlag wird als Aufwandspauschale, sowie als Bearbeitungskostenpauschale erhoben. Überschreitet der Bestellwert einschließlich des Mindermengenzuschlages 100 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, so bleibt der Zuschlag hiervon unberührt. Dieser Mindermengenzuschlag darf ebenfalls erhoben werden, sofern der Wert einzelner Abrufe in Rahmenbestellungen den Bestellwert von 100 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer nicht überschreitet. Auf den Gesamtwert der Rahmenbestellung kommt es hierbei nicht an.
 

§4 Lieferzeit

(1)    Liefertermine und –fristen sind nur im Falle einer ausdrücklichen Vereinbarung verbindlich, im Übrigen sind diese unverbindlich und ONI ist zu deren Einhaltung nicht verpflichtet. Ist eine bestimmte Lieferfrist und/oder ein bestimmter Liefertermin ausdrücklich vereinbart, so setzt deren Beginn der Frist und/oder die Verbindlichkeit des Termins die gleichzeitige Vereinbarung aller technischen und kaufmännischen Fragen voraus. Bei einer Lieferung einer Anlage mit nachfolgendem Einbau setzt die Vereinbarung eines Fertigstellungstermins ebenfalls die vollständige Information über die Kundenanlage, in die die ONI-Anlage zu montieren ist. Nur, wenn auch diese Information spätestens mit Meldung der Lieferfähigkeit durch ONI an den Kunden vorliegt, kann der Fertigstellungstermin verbindlich eingehalten werden.

(2)    Die Einhaltung von Lieferterminen und Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden für die Ausführung der Bestellung zu liefernden Unterlagen und die termingerechte Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht termingerecht erfüllt, oder veranlasst der Kunde nach Vertragsabschluss Änderungen oder Abweichungen der bestellten Ware, so werden die Liefertermine oder Lieferfristen angemessen, mindestens jedoch um die Zeit der Verzögerung der Mitwirkung und/oder Zahlung des Kunden, verlängert.

(3)    Sofern ONI verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die ONI nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird ONI den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, unverbindliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist ONI berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; die bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers, der mit dem Rücktritt keine Leistung der ONI mehr gegenübersteht, wird ONI unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die ausfallende oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer der ONI, wenn ONI ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder ONI noch den Zulieferer der ONI ein Verschulden trifft oder ONI im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. 

(4)    Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich, deren Zugang der Käufer zu vertreten hat. Gerät ONI in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,25% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 2,5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. ONI bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe lehnt ONI generell ab. ONI wird keine individualvertraglich vereinbarte Vertragsstrafe wegen Verzuges akzeptieren.

(5)    Sowohl Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Leistung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung nach Ablauf einer ONI etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt. Vom Vertrag kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit eine erhebliche Verzögerung der Lieferung vorliegt und diese von ONI zu vertreten ist.

(6)    ONI ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern sie dem Kunden zumutbar sind. Diese sind stets als selbständiges Geschäft anzusehen. ONI ist berechtigt, Teillieferungen separat abzurechnen.
 

§5 Gefahrenübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1)    Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Ist der Aufbau der Anlage durch ONI vereinbart, so erfolgt ist Erfüllungsort für die Lieferung das Werk der ONI, für den Aufbau der Anlage der vereinbarte Anlagenstandort.

(2)    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Käufer auf diesen über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Vorstehendes gilt auch im Falle von Teillieferungen, nicht jedoch, wenn ONI den Transport selbst mit eigenem Personal besorgt. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. 

Der Übergabe bzw. Abnahme der Ware steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist und/oder diese Ware rügelos in Gebrauch nimmt. Als Ingebrauchnahme gilt der Beginn des bestimmungsgemäßen Betriebes, wobei ein länger als einen Kalendertag andauernder Probebetrieb mit mindestens einer Betriebsstunde für die Ingebrauchnahme ausreicht.

(3)    Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung der ONI aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist ONI berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet ONI eine pauschale Entschädigung i. H. v. 0,25% des Nettopreises (Lieferwert) für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 2,5% des Lieferwerts der verspätet angenommenen Ware, beginnend mit Ablauf der Annahmefrist. 

Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche der ONI (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, Rücktritt) bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass ONI überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 
 

§6 Mängelhaftung

(1)    Die Mängelansprüche des Käufers setzen in dem Falle, dass der Käufer Kaufmann i. S. d. HGB ist, voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist ONI hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von fünf Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Werktagen ab Lieferung in Textform anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. 

(2)    ONI übernimmt keine Haftung für den Defekt von Verschleißteilen, Ventilen, sowie für die Zweckdienlichkeit der Anlage für den vom Käufer beabsichtigte Einsatzszenarien. 

(3)    Die Haftung für Mängel und Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer die Kaufsache entgegen der technischen Spezifikation, entgegen der Bedienungsanleitung oder entgegen anerkannten Regeln der Technik betreibt. 

(4)    Die Gewährleistung erlischt, sobald der Käufer selbst an der Anlage Manipulationen vornimmt, die nach dem konkreten Vertrag nicht ausdrücklich genehmigt wurden oder Reparaturversuche unternimmt, die nicht sach- und fachgerecht ausgeführt worden sind und nicht vor Beginn des Reparaturversuchs ausdrücklich in Textform von ONI freigegeben wurden.

(5)    Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist ONI nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Das Recht der ONI, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6)    ONI ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7)    Der Käufer hat ONI die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer der ONI die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn ONI ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. 

(8)    Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten) trägt ONI nur, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Kosten, die im Rahmen der Nacherfüllung dadurch entstehen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Lieferort verbracht wurde, sind vom Kunden zu tragen. Diese Mehrkosten sind vom Kunden vorab zu zahlen. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, kann ONI die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

(9)    Wenn die Nacherfüllung zweimalig fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Vorstehendes gilt nur bei nicht unerheblichen Mängeln, die die Funktionsfähigkeit der gelieferten Anlage betreffen. Ausgenommen ist hierbei der Defekt von Verschleißteilen, sowie Ventilen.

(10)    Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines Sach- oder Rechtsmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns. Weitergehende oder andere als in diesen AGB geregelte Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben unberührt.
(11)    Der Käufer hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von ONI Ersatz der notwendigen Aufwendungen zu verlangen, wenn er zuvor ONI eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt hat. Die Mangelmeldung hat mindestens in Textform zu erfolgen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn ONI berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(12)    Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von ONI gelieferten Waren bei dem Käufer. Vor etwaiger Rücksendung ist die Zustimmung der ONI einzuholen. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke, 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB zwingend längere Fristen vorschreibt.

(13)    Rückgriffsansprüche des Käufers gegen ONI bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
 

§7 Sonstige Schadensersatzansprüche, Verjährung

(1)    Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, Schadensersatzansprüche es Käufers sind in diesen AGB ausdrücklich geregelt.

(2)    Der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Käufers gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird oder wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben unberührt.

(3)    Soweit dem Käufer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach § 6 Nr. 9 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Käufers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
 

§8 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

(1)    Soweit die Lieferung unmöglich wird, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass ONI die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der Schadensersatzanspruch des Käufers beschränkt auf 5 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung der wegen der Unmöglichkeit nicht in Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt genauso wie die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast unberührt.

(2)    Sofern unvorhergesehene, von außen auf das Vertragsverhältnis einwirkende Ereignisse (höhere Gewalt) oder die nicht rechtzeitige und ordnungsgemäße Belieferung der ONI durch ihre Lieferanten die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der ONI erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben mit Rücksicht auf Verkehrssitten und Handelsbräuche angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist, steht ONI das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Beabsichtigt ONI, von diesem Recht Gebrauch zu machen, so hat ONI dies nach Erkenntnis des Eintritts und Umfanges des oben beschriebenen Ereignisses dies unverzüglich dem Käufer mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
 

§9 Eigentumsvorbehalt

(1)    Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der ONI aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält ONI sich das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2)    Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat ONI unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die ONI gehörenden Waren erfolgen.

(3)    Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist ONI berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf ONI diese Rechte nur geltend machen, wenn ONI dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4)    Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und / oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen: 

(a)    Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung und Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei ONI als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt ONI Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b)    Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an ONI ab. ONI nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c)    Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben ONI ermächtigt. ONI verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ONI gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann ONI verlangen, dass der Käufer der ONI die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zu Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung zumindest in Textform mitteilt. Ein sonstiger Mangel der Leistungsfähigkeit liegt dann vor, wenn 

(d)     Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderung der ONI um mehr als 10%, wird ONI auf Verlangen des Käufers in Textform Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben. Die Freigabe erfolgt höchstens in dem Umfang, dass jedenfalls ein Gegenwert von 110% der gesicherten Forderung als Sicherheit erhalten bleibt. Gleiches gilt, wenn der Schätzwert des Sicherungsgutes 150% der zu sichernden Forderung beträgt oder übersteigt. Auch in diesem Falle erfolgt die Freigabe höchstens in den Umfang, dass der ein Wert des Sicherungsgutes von mindestens 110% der gesicherten Forderung erhalten bleibt.
 

§10 Gerichtsstand / Erfüllungsort

(1)    Gerichtsstand ist, je nach sachlicher Zuständigkeit, das Amtsgericht Kamenz oder das Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen. ONI ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.

(2)    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3)    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Großröhrsdorf Erfüllungsort aller gegenseitiger Rechte und Pflichten.

(4)    Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel verpflichten sich die Parteien eine rechtlich wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

(5)    Lücken im Vertrage sind durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Ist dies nicht möglich, tritt an die Stelle der Lücke das Gesetz.
 

Referenzen

Haben Sie Fragen? Dann rufen
Sie uns an:
+49 35952 41100
© Copyright 2024 | ONI Rhytemper